In einem heute ergangenen Beschluss über Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG § 113 TKG für teilweise verfassungswidrig erklärt (1 BvR 1299/05 Volltext; dazu Pressemitteilung)
Die Entscheidung gibt auch wichtige Hinweise darauf, wie das BVerfG sich zur Vorratsdatenspeicherung stellt.