„Im deutschen Strafrecht werden als Teilnahme die Begehungsformen der Anstiftung (§ 26 StGB) und der Beihilfe (§ 27 StGB) bezeichnet. Im Gegensatz zum Mittäter macht sich der Teilnehmer strafbar, weil er an einer für ihn fremden Tat mitwirkt. Der Unwert der Teilnahme basiert vor allem auf dem Unwert der Haupttat; darüber hinaus wird zum Teil aber auch vertreten, ihr liege ein eigener Unwert zugrunde. Die Teilnahme an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat ist zu dieser akzessorisch. Nur wenn also eine Haupttat vorliegt, die einen Straftatbestand erfüllt und rechtswidrig ist, kommt eine strafbare Teilnahme daran in Betracht.“