Aber das sei zu wenig, findet Musiol. Künftig werden die Richter daher verpflichtet, „jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, Stiftung oder Sparkasse“ auf der Homepage des Höchstgerichts zu veröffentlichen. Die Pflicht gilt auch noch drei Jahre nach Ausscheiden eines Richters.