Die Antragsgegnerin hat durch die Antwort auf die Dringliche Anfrage der
Antragstellerin vom 16. Januar 2012 (Landtagsdrucksache 16/4383) in der
126. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtags vom 19. Januar 2012
ihre Antwortpflicht aus Art. 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV)
verletzt, soweit sie ihre schriftliche Antwort vom 14. April 2010 auf die zweite,
vierte und fünfte Frage der Kleinen Anfrage des Antragstellers zu 2. vom 11.
März 2010 (Landtagsdrucksache 16/2447) bestätigt hat.