06.06.2014 - 06:00 [ AK Grundrechte Wien ]

Stellungnahme zum Prozessauftakt von Josef S.

So stellte sich heraus, dass ein Tondokument, das anfangs Josefs Täterschaft belegen sollte, gar nicht dessen Stimme aufgezeichnet hatte. Dieses wurde lange Zeit als Beweisstück für seine Täterschaft und somit auch als Grund für seine Untersuchungshaft verwendet. Besonders eklatant daran ist, dass die Staatsanwaltschaft das Beweisstück nicht einmal ausreichend überprüft hat. Erst auf Initative der Anwältin von Josef wurde eruiert, ob das Tondokument auch wirklich die Stimme Josefs aufgezeichnet hat. Das Ergebnis war ein peinliches nein. Ausgehend von diesen Fakten wird fraglich, ob im Fall Josef S. die Unschuldsvermutung – eine der höchsten juristischen Grundsätze eines Rechtsstaates – überhaupt zum Tragen kam.