Die Zuweisung der Anfechtung von Maßnahmen zum Zwecke des Erkennungsdienstes zur ordentlichen Gerichtsbarkeit wäre damit systemwidrig.
Die Zuweisung der Anfechtung von Maßnahmen zum Zwecke des Erkennungsdienstes zur ordentlichen Gerichtsbarkeit wäre damit systemwidrig.