Die Vorschrift gilt jedoch
übergangsweise, längstens bis zum 30. Juni 2013 mit der Maßgabe fort,
dass die Sicherungscodes nur unter den Bedingungen erhoben werden
dürfen, unter denen sie nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften (etwa
denen des Strafprozessrechts) auch genutzt werden dürfen.