07.08.2012 - 12:09 [ Bundesverfassungsgericht ]

Regelung zur Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen verfassungswidrig

Die Beschwerdeführerinnen wurden 1982 in Belgien geboren und sind
deutsche Staatsangehörige. Da sie zu keinem Zeitpunkt drei Monate
ununterbrochen in Deutschland gewohnt hatten, wurde ihnen die Teilnahme
an der Bundestagswahl 2009 versagt. Mit ihren Wahlprüfungsbeschwerden
rügen sie, dass die Voraussetzung vorheriger Sesshaftigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der
Wahl verstoße.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs.
2 Satz 1 BWG mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig ist.