Beispiel: Das Vergehen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist tatbestandsmäßig nur möglich, wenn der Grund für die Anwendung unmittelbaren Zwanges rechtmäßig war.
Beispiel: Das Vergehen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist tatbestandsmäßig nur möglich, wenn der Grund für die Anwendung unmittelbaren Zwanges rechtmäßig war.