Präzedenzlos ist etwa das Zugriffsrecht des Landesamts für Verfassungsschutz auf die bei den Telekommunikationsprovidern gespeicherten Verkehrsdaten („Vorratsdatenspeicherung“). Um abfragen zu können, wer wann mit wem telefoniert oder SMS ausgetauscht hat, benötigt ein Staatsanwalt einen richterlichen Beschluss. Der bayerische Geheimdienst hingegen soll auf diese heiklen Daten unkontrollierten Zugriff bekommen – und das, obwohl der Bundesgesetzgeber die Vorratsdaten den Geheimdiensten gar nicht zur Verfügung stellen wollte. Um die Daten gleichwohl anzuzapfen, deuten die Bayern ihren Inlandsgeheimdienst kurzerhand zur „Gefahrenabwehrbehörde“ um – gerade so, als gäbe es keine Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten.