(29.Dezember‘15) In der seit Dezember durchgeführten fünftägigen Hauptverhandlung stellte der für die zurückverwiesene Sache zuständige Auffang-Staatsschutzsenat des OLG in Übereinstimmung mit dem BGH nunmehr fest, dass sich der Angeklagte – der weiterhin abgestritten hat, überhaupt vor Ort gewesen zu sein – der Mittäterschaft an dem Kirchenmassaker in Kiziguro schuldig gemacht habe. Er habe wissentlich und willentlich das Massaker mit den anderen Autoritäten vorbereitet, organisiert, befehligt und ausgeführt. Dabei habe er wesentliche Tatbeiträge geleistet und den ihn unterstellten Angreifern aufgrund der ihm als Bürgermeister zukommenden Autorität Legitimität verliehen. Der Angeklagte habe nicht nur neben den weiteren Befehlshabern gestanden, sondern auch versucht, das Vorgehen zu beschleunigen und zum Ende zu bringen, und zwar selbst dann noch, als er selbst durch die anrückenden gegnerischen Truppen in Gefahr war.
Der Angeklagte habe auch die für den Tatbestand des Völkermordes in subjektiver Hinsicht erforderliche Zerstörungsabsicht gehabt. Selbst wenn ihm ansonsten die Vernichtung der Tutsi kein besonderes eigenes Anliegen gewesen sei, sei es ihm während des Massakers am 11.4. gerade darauf angekommen, sämtliche Tutsi, die auf dem Kirchengelände Schutz gesucht hatten, auf grausamste Weise töten zu lassen.
Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten folge aus der Vielzahl der Opfer und dem Ausmaß an Leid und Pein, das den Getöteten über einen vielen Stunden umfassenden Zeitraum zugefügt wurde.