Für die Bewertung einer Straf- und Schuldfrage der Angeklagten jedoch sei der Umfang staatlichen Handelns im Umfeld des NSU nicht von Bedeutung. Schließlich habe ein mutmaßlicher Täter keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Staat seine Tat verhindert, wenn dieser davon Kenntnis hat. Allerdings könnte es sich für die Angeklagten strafmildernd auswirken, wenn dem Staat die Genese der Taten nachgewiesen werden kann, wenn Behörden also die Taten in jeder Phase überwacht und gesteuert haben. Hierfür aber, das betonte Götzl, habe die bisherige Beweisaufnahme keine Hinweise ergeben.