Vor bis zu 9.744 Personen wird wegen „Ansteckungsgefahr“ gewarnt, mindestens 347.805 gelten als „Betäubungsmittelkonsument“.
Einer Kategorisierung mit PHW’s müssen weder Strafverfahren noch Verurteilungen vorausgehen. Es genügt die Annahme, dass spätere Strafverfahren „gegen die beschuldigte oder tatverdächtige Person zu führen sind“.