Andererseits müssen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer –
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen aber nicht schon deshalb von
vornherein unterlassen werden, weil auch Tatsachen mit erfasst werden,
die auch den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berühren. Ein
entsprechendes umfassendes Erhebungsverbot würde die
Telekommunikationsüberwachung in einem Maße einschränken, dass eine
wirksame Strafverfolgung gerade im Bereich schwerer und schwerster
Kriminalität nicht mehr gewährleistet wäre.