Greenpeace hatte bereits im Juni 2010 um Auskunft über CO2-Endlager gebeten. Die BGR verweigert bisher die Herausgabe der Standortinformationen mit unterschiedlichen Begründungen. Nun musste die Behörde die Daten nach dem Umweltinformationsgesetz herausgeben, wollte aber die Veröffentlichung der Daten nach dem Urheberschutzgesetz (§ 53) untersagen. Ein Rechtsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass harte Fakten grundsätzlich nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen und eine Tabelle im Excelformat nicht die schöpferische Tiefe erreicht, um urheberrechtlich schützenswert zu sein.