02.10.2011 - 10:38 [ VVN ]

Meldeämter sollen die Daten der jungen Leute nicht der Bundeswehrwerbung überlassen

Die Meldebehörden sind nach § 58 des Wehrpflichtgesetzes in der neuen Fassung dazu verpflichtet, dem Bundesamt für Wehrverwaltung nachfolgend genannte Daten zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu übermitteln, wenn die Betroffenen dem nicht zuvor gegenüber der Meldebehörde widersprochen haben:

1. Familienname, 2. Vorname(n), 3. gegenwärtige Anschrift.