Zur Begründung heiße es in dem Entwurf, das Kontaktsperregesetz sei nicht mit den Vorgaben der EU-Richtlinie über das „Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren“ vom 22. Oktober 2013 vereinbar.
Zur Begründung heiße es in dem Entwurf, das Kontaktsperregesetz sei nicht mit den Vorgaben der EU-Richtlinie über das „Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren“ vom 22. Oktober 2013 vereinbar.