Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat schon 2012 einen „Leitfaden zur Durchführung von ex-post-Gesetzesevaluationen unter besonderer Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Folgen“ veröffentlicht. Daran gemessen lässt die versprochene Evaluierung einer neuerlichen Vorratsdatenspeicherung praktisch alle im Leitfaden genannten Fragen offen:
Wer evaluiert? Laut Bundesdatenschutzbeauftragtem sollte geregelt werden, ob die Evaluation „intern“, „intern unter wissenschaftlicher Anleitung“ oder „durch eine wissenschaftlich ausgewiesene Einrichtung“ erfolgen soll.
Wer ist Empfänger des Evaluationsberichtes?
Was wird evaluiert?
Wie wird evaluiert?
Welche zeitlichen Aspekte sind zu beachten?