09.11.2011 - 21:44 [ Rechtslupe ]

Kündigung eines Polizisten

Der Polizeiangestellte hatte außerhalb seines Dienstes die Partydroge „liquid ecstasy“, GHB, in nicht geringer Menge hergestellt. Es wurden ca. 266 g GHB bei ihm gefunden. Das Land Berlin erklärte nach Vorliegen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, mit der Anklage aufgrund eines Verbrechens erhoben wurde, nach Anhörung des Angestellten die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses.