Schwierigkeiten ergeben sich allerdings dadurch, dass das Grundgesetz bewaffnete Einsätze der Bundeswehr nur zur Landesverteidigung (Artikel 87a) oder aber „zur Wahrung des Friedens“ in „einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ (Artikel 24) vorsieht. Letzteres ist auf NATO- und auf UN-Interventionen gemünzt und öffnete bislang die Türen für Bundeswehreinsätze in aller Welt.(…)
Die Bundesregierung lehnt es nun offenbar ab, offiziell – nach dem Vorbild der Parole von der „Verteidigung Deutschlands am Hindukusch“ (Peter Struck, SPD, 2002) – nun noch die „Verteidigung Deutschlands im Nordirak“ nach Artikel 87a auszurufen und sich damit endgültig lächerlich zu machen. Der Bundestag soll die informelle Koalition gegen den IS daher zu einem „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ erklären. Dass dies von einem Gericht akzeptiert werden könne, wird allgemein bezweifelt.