08.10.2011 - 17:05 [ Daten-Speicherung.de ]

Keine EU-Kompetenz für Vorratsdatenspeicherung zur Strafverfolgung

Die Zuständigkeit der EU im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts regeln nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Art. 67 ff. AEUV. Nach Art. 87 AEUV kann die EU Maßnahmen der Datenverarbeitung ausschließlich zum Zweck der „polizeiliche[n] Zusammenarbeit zwischen […] Mitgliedsstaaten“ beschließen. Art. 87 AEUV erlaubt es der EU also ausschließlich, die Verarbeitung von Personendaten für Zwecke der grenzüberschreitenden Strafverfolgung zu regeln. Die Verträge erlauben es der EU demgegenüber nicht, ihren Mitgliedsstaaten vorzuschreiben, welche Informationen sie ihren eigenen Strafverfolgungsbehörden in Ermittlungsverfahren ohne grenzüberschreitenden Bezug bereitzustellen haben.