Die Begründung ist: „Urheber dieser zum Teil gemäß der Verschlusssachenanweisung eingestuften Dokumente ist jeweils und ausschließlich das Bundesamt für Verfassungsschutz.“
Die Begründung ist: „Urheber dieser zum Teil gemäß der Verschlusssachenanweisung eingestuften Dokumente ist jeweils und ausschließlich das Bundesamt für Verfassungsschutz.“