(April 2010) Der Begriff „Selbstverteidigung“ ist nicht zufällig gewählt. Artikel 9 der japanischen Verfassung von 1947 bekräftigt ausdrücklich, dass „das japanische Volk für immer Krieg als ein souveränes Recht der Nation und die Androhung oder Anwendung von Gewalt als Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten zu entsagen hat.