Um das zu verstehen, muss man sich anschauen, was bei der Datenübertragung an ausländische Nachrichtendienste beachtet werden muss, wenn der BND sich an das BND-Gesetz halten würde. Denn ein Austausch der Satellitendaten mit den USA wäre rechtlich keineswegs unmöglich, auch unter Beachtung des G-10- und BND-Gesetzes. Gerade das besagt auch die Weisung aus dem Jahr 1995 und auf deren Grundlage hat der BND jahrelang gearbeitet, gleichwohl die Weisung kaum für die heutigen Dimensionen von Massendaten ersonnen wurde. Rein formell war das kein Problem. Ein viel größeres Problem muss für den BND die Pflicht zur Protokollierung der Datenweitergabe dargestellt haben, die mit der Beachtung des BND-Gesetzes einhergeht. Denn nach § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes – das hier auch auf den BND angewendet wird – sind Übermittlungen zu protokollieren.
Da stellt sich die Frage: Hat der BND einfach nicht protokolliert, was weitergegeben wurde oder will er die Protokollierung schlichtweg nicht herausgeben? Vieles deutet darauf, das Letzteres zutrifft.