74: Angesichts des gewöhnlichen Sinnes des Begriffs des illegalen Überschreitens einer Grenze ist davon auszugehen, dass das Überschreiten einer Grenze ohne Einhaltung der Voraussetzungen der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelung zwangsläufig als „illegal“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung einzustufen ist.
(…)
77: Die in Rn. 74 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung reicht jedoch nicht aus, um den Begriff „illegales Überschreiten“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vollständig zu definieren.
78: Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Regelungen für das Überschreiten der Außengrenzen den zuständigen nationalen Behörden die Befugnis verleihen können, aus humanitären Gründen von den Einreisevoraussetzungen abzuweichen, die grundsätzlich für Drittstaatsangehörige gelten, um die Rechtmäßigkeit ihres künftigen Aufenthalts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
79: Eine derartige Befugnis ist insbesondere in Art. 5 Abs. 4 Buchst. c des Schengener Grenzkodex vorgesehen, der es den an ihm teilnehmenden Mitgliedstaaten erlaubt, Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere der für sie grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen zu gestatten.