07.12.2013 - 09:06 [ Bundesverfassungsgericht ]

In dem Verfahren über den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) zu untersagen, in einer Abstimmung ihrer Mitglieder über das Zustandekommen einer Großen Koalition zu entscheiden

Diese Vorschrift gewährleistet für jeden der nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewählten Abgeordneten sowohl die Freiheit in der Ausübung seines Mandats als auch die Gleichheit im Status der Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ). So setzt sich insbesondere die Gleichheit der Wahl in der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten fort und hält damit auch in den Verzweigungen staatlich-repräsentativer Willensbildungsprozesse die demokratische Quelle offen, die aus der ursprünglichen, im Wahlakt liegenden Willensbetätigung jedes einzelnen Bürgers fließt