Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll.
„Es scheint, als sei das Gericht ob des Verhaltens und Vortrages der Klägerin etwas säuerlich gewesen“.