Der Besitzer beruft sich darauf, dass “die Versammlung auf der Wiese als solche unter dem Schutz des Grundgesetzes steht und und weiter, dass darüber hinaus das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein Betreten der Wiese nur auf der Grundlage eines gesonderten Gerichtsbeschlusses und unter besonderen Voraussetzungen erlaube und weiter, dass darüber hinaus das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein Betreten der Wiese nur auf der Grundlage eines gesonderten Gerichtsbeschlusses und unter besonderen Voraussetzungen erlaube.”