23.05.2016 - 06:17 [ Griechenland-Blog.gr ]

Griechenlands Gläubiger bekommen endlich ihren Willen

Aus dem zweiten Paragraphen des ersten Artikels wird klar, dass „die Behörde funktionelle Unabhängigkeit und verwaltungstechnische und wirtschaftliche Eigenständigkeit genießt und keiner Kontrolle oder Aufsicht durch Regierungsorgane, staatliche Träger oder sonstige Verwaltungsbehörden unterliegt„. Ebenfalls wird in Artikel 3 angemerkt, „bei der Ausübung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Sachverständige und der Leiter nur dem Gesetz und ihrem Gewissen verpflichtet und unterliegen keiner hierarchischen Kontrolle und auch keiner Aufsicht durch Regierungsorgane oder andere Verwaltungsbehörden oder einen anderen öffentlichen oder privaten Träger„.