Ebenfalls wird erwartet, dass auch bezüglich des Vermittlungsverfahrens Änderungen vorgesehen werden, während unbekannt bleibt, was letztendlich in Zusammenhang mit dem sogenannten Gegenstreik (Lock-out) gelten wird. Es sei in Erinnerung gerufen, dass die Gläubiger Griechenlands verlangen, dass der Arbeitgeber das Recht haben soll, die Verkündung eines Streiks nicht hinzunehmen und das Personal – sofern es zu dem Streik schreitet – substituieren zu können, so wie dies auch in vielen anderen Ländern der EU gilt.