Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) „§ 97b weggefallen“.
b) Nach der Angabe zu § 97b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 97c Rechtmäßiges Offenbaren von Staatsgeheimnissen“.
c) Nach der Angabe zu § 97c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 97d Offenbaren von Staatsgeheimnissen durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages“.