21.06.2016 - 13:43 [ Bundestag ]

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (…)

„§ 22c Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an gemeinsamen Dateien, die von ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. (…)

Artikel 2
Änderung des BND-Gesetzes (…)
„§ 2a
Besondere Auskunftsverlangen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist“ (…)

Artikel 3
Änderung des Bundespolizeigesetzes (…)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende
(Verdeckter Ermittler).“ (…)
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlern unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
(…)

„§ 28a
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
(1) Werden Verdeckte Ermittler im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 oder aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz des Verdeckten Ermittlers das innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht
öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört, aufgezeichnet und Lichtbilder sowie Bildaufzeichnungen hergestellt werden.
(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. “

Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt
durch … geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei Gefahr im Verzug darf am Tag der Beantragung bereits vor der Anordnung der Beschränkungsmaßnahme mit der Datenerhebung begonnen werden.“ (…)

Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 9a Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.“