d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien und Kategorien für die zu speichernden Datenarten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, hh, ii, kk und nn in
einer Verwaltungsvorschrift fest. Diese ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das Bundeskriminalamt kann Kriterien für die zu speichernden Datenarten in den weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben Verwaltungsvorschrift vorsehen.“
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personenbezogene Daten, die durch
1. Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessordnung oder § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes,
2. Maßnahmen nach § 100c der Strafprozessordnung oder § 20h des Bundeskriminalamtgesetzes,
3. Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung,
4. Maßnahmen nach § 20k des Bundeskriminalamtgesetzes,
5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 16 des Bundeskriminalamtgesetzes,
6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes,
7. Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
8. Maßnahmen nach § 22a oder § 32a des Zollfahndungsdienstgesetzes,
9. Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes oder
durch Maßnahmen nach entsprechenden landesrechtlic
hen Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern.