Eine Frist zur Reparatur wird nicht gewährt. Die Auf-
hebung tritt mit Kundmachung der Aufhebung, die
unverzüglich durch den Bundeskanzler zu erfolgen hat, in
Kraft.
Eine Frist zur Reparatur wird nicht gewährt. Die Auf-
hebung tritt mit Kundmachung der Aufhebung, die
unverzüglich durch den Bundeskanzler zu erfolgen hat, in
Kraft.