(14.09.2009)
§ 3
Aufgaben des Bundesamtes
(1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu nimmt es folgende Aufgaben
wahr:
1. Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes;
2. Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen
und Zurverfügungstellung der gewonnenen Erkenntnisse für andere Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung ihrer
Sicherheitsinteressen erforderlich ist;
(..)
§ 11
Einschränkung von Grundrechten
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch § 5 eingeschränkt.