01.08.2013 - 09:19 [ Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ]

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

(14.09.2009)

§ 3
Aufgaben des Bundesamtes

(1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu nimmt es folgende Aufgaben
wahr:
1. Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes;
2. Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen
und Zurverfügungstellung der gewonnenen Erkenntnisse für andere Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung ihrer
Sicherheitsinteressen erforderlich ist;
(..)

§ 11
Einschränkung von Grundrechten

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch § 5 eingeschränkt.