05.01.2016 - 11:12 [ Land Niedersachsen ]

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

Artikel 1

§ 11 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes vom 10. November 2011 (Nds. GVBl.
S. 415) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird am Ende das Wort „oder“ gestrichen.

b) In Nummer 13 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 14 angefügt:
„14. als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes verantwortliche Person bei der
Kontrolle des Einlasses in eine Diskothek oder beim Aufenthalt in einer Diskothek
eine Person wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion benachteiligt.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 10“ durch die Angabe „Nrn. 10 und 14“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.