Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute
verkündeten Urteil entschieden, dass die bei der Europawahl 2009 (7.
Wahlperiode) geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel unter den gegenwärtigen
Verhältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der
Chancengleichheit der politischen Parteien verstößt, und daher die der
Sperrklausel zugrunde liegende Vorschrift des § 2 Abs. 7
Europawahlgesetz (EuWG) für nichtig erklärt.