Nach wie vor enthielt das französische Strafgesetzbuch keine Definition der Folter, die mit dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Einklang stünde. Bei Vorwürfen über Misshandlungen durch Angehörige der Strafverfolgungsorgane mangelte es an umgehenden, unabhängigen, unparteiischen und effektiven Ermittlungen.