31.05.2017 - 08:08 [ Bundestag ]

Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/11 272 –

§ 100a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird , wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungs vorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.“

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anschluss“ die Wörter „oder ihr informationstechnisches System“ eingefügt.