09.04.2015 - 08:11 [ Bundesregierung / Technische Universität Berlin ]

Fernmeldeverkehrüberwachungsverordnung (FÜV)

(18. Mai 1995) §3 Bereitzustellende Informationen
(1) Der Betreiber hat im Rahmen der räumlichen Abgrenzung nach §5 Abs. 1 zu gewährleisten, daß innerhalb des durch die Anordnung bestimmten Zeitraums die Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs ermöglicht wird, der von dem zu überwachenden Anschluß ausgeht oder für diesen bestimmt ist oder der statt dessen zu technischen Speichereinrichtungen geleitet wird oder der aus solchen Speichereinrichtungen abgerufen wird.

(2) Neben den Nachrichten hat der Betreiber dem Bedarfsträger Informationen über die mit dem Fernmeldevorgang zusammenhängenden näheren Umstände bereitzustellen, und zwar:

die vom überwachten Anschluß gewählten Rufnummern und Zusatzdienste, auch wenn keine Verbindung zustande kommt,
die Rufnummern der Anschlüsse, die den überwachten Anschluß angewählt haben, auch wenn keine Verbindung zustande kommt,
bei Leistungsmerkmalen, welche den Fernmeldeverkehr um- oder weiterleiten (Rufumleitung oder Rufweiterschaltung) das Umlenkziel, bei virtuellen Anschlüssen die jeweils zugeordneten physikalischen Anschlüsse,
bei überwachten Mobilanschlüssen die Funkzellen, über die die Verbindung abgewickelt wird,
Informationen zu dem jeweils in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst und
mindestens zwei der folgenden drei Angaben: Beginn und Ende der Verbindung oder des Verbindungsversuchs (jeweils mit Datum und Uhrzeit), Dauer der Verbindung.