Kläger sehen sich in ihren „grundrechtsgleichen Ansprüchen auf rechtliches Gehör“ verletzt und wehren sich nun gegen „den willkürlichen Ausschluss von der mündlichen Verhandlung“.
Kläger sehen sich in ihren „grundrechtsgleichen Ansprüchen auf rechtliches Gehör“ verletzt und wehren sich nun gegen „den willkürlichen Ausschluss von der mündlichen Verhandlung“.