Nummer 2: Es gibt keine Auswirkungen auf Privatsphäre oder Datenschutz
Verteidiger der Upload-Filter behaupten, die Filter seien laut EU-Rechtsprechung zulässig, da die vorgeschlagenen Mechanismen keinen Eingriff in die Privatsphäre darstellen würden und keine persönlichen Daten sammelten. Laut den Filter-Freunden überprüfe die Technologie lediglich die Dateien, nicht den Inhalt oder wer die Datei hochgeladen hat. Das ergibt keinen Sinn, denn die Beschwerdemechanismen würden nicht funktionieren, wenn der Uploader unbekannt bliebe.
Es gibt noch weitere Bedenken zu Datenschutz und Privatsphäre: Das vorgeschlagene, neue Leistungsschutzrecht verbietet es, Textausschnitte hochzuladen, die länger als zuvor veröffentlichte „Snippets“ sind. Um dieses neue Recht durchzusetzen, müsste jeder hochgeladene Satz gegen eine Datenbank aus zwanzig Jahren Presseveröffentlichungen geprüft werden. Ein Filter, der jeden einzelnen Text liest, der ins Internet gestellt wird – auch Tweets, Kommentare in sozialen Netzwerken oder Blogposts – kann nichts anderes sein als ein schwerer Verstoß gegen Datenschutzrecht.