Die Beschwerdeführerin Sarah Luzia Hassel-Reusing (Wuppertal) nimmt die u. a. im Handelsblatt zu findende Information des Bundesverfassungsgerichts, dass Befangenheitsanträge – im vorliegenden Fall bzgl. BVR Prof. Dr. Huber wegen seiner Nähe zum ebenfalls klagenden Verein „Mehr Demokratie“- nur für das Verhältnis zur jeweiligen Klägerin (2 BvR 1445/12) zu entscheiden sind, und keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung über die Klagen anderer Kläger haben, zur Kenntnis.Ein Befangenheitsantrag ist auch ein rein präventives Instrument.