01.12.2017 - 11:41 [ Halina Wawzyniak ]

Erklärung zum Abstimmungsverhalten nach §31 Geschäftsordnung des Bundestages der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Petra Pau, Dr. Kirsten Tackmann, Frank Tempel, Stefan Liebich ..

(28.11.2013) Der Hauptausschuss belebt einen Vorschlag
aus dem Unterausschuss III des Herrenchiemsee-Konvents zum Entwurf eines Grundgesetzesaus dem Jahr 1948 (Stenographisches Protokoll der 1. Sitzung des Unterausschusses III des Verfassungsausschusses der Ministerpräsidenten-Konferenz der Westlichen Besatzungszonen am 13.8.1948, S. 12), der indes von der Mehrheit abgelehnt wurde.

Angeregt wurde damals, das Notverordnungsrecht an die Zustimmung eines „zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung und zur Behandlung dringender Angelegenheiten für die Zeit zwischen zwei Tagungen oder nach der Auflösung bis zum Zusammentreten des neuen Bundestages“ (Art. 44 des Entwurfs laut Bericht des Unterausschusses III, in: Der Parlamentarische Rat: 1948-1949; Akten und Protokolle, hrsg. vom Dt. Bundestag u. vom Bundesarchiv unter der Leitung von Kurt Georg Wernicke und Hans Booms, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, S. 314; vgl. dazu
auch ebd. S. 281 mit Fn. 7 und S. 291 mit Fn. 39) eingesetzten Haupt- bzw. „ständigen Ausschusses“ des Bundestages zu binden (Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10 bis 23. August 1948, S. 48; vgl. dazu Dreier, GG, Bd. II, Art. 53a, Rdn. 2).

Der Hauptausschuss war also bereits seiner Konzeption nach als ein Krisenzeiten vorbehaltenes Konstrukt gedacht, welches gerade keinen Eingang in das Grundgesetz gehalten hat. Die Einrichtung eines Hauptausschusses widerspricht damit auch dem erkennbaren Willen des historischen Verfassungsgebers.