2. Zu den angegriffenen Vorschriften im Einzelnen:
– § 20g BKAG ermächtigt das Bundeskriminalamt zu besonderen Mitteln der Überwachung wie längerfristige Observation, Anfertigung von Bildaufnahmen oder dem Abhören von außerhalb von Wohnungen geführten Gesprächen sowie den Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern.
– Durch § 20h BKAG wird die optische und akustische Wohnraumüberwachung („Lauschangriff“) ermöglicht.
– § 20k BKAG ist die Rechtsgrundlage für den Zugriff auf informationstechnische Systeme wie beispielsweise den Zugriff auf eine Computerfestplatte mittels eines Trojaners.
– § 20l BKAG ermächtigt das Bundeskriminalamt zur Überwachung von Telefongesprächen.
– § 20u BKAG regelt den Schutz bestimmter Berufsgruppen vor Überwachungsmaßnahmen, wobei unterschieden wird zwischen Geistlichen, Verteidigern und Mitgliedern des Bundestages einerseits sowie Rechtsanwälten, Ärzten und Journalisten andererseits.
– § 20v BKAG betrifft die Verwendung und Übermittlung von Informationen, darunter die Übermittlung an andere Behörden im Inland wie Verfassungsschutzbehörden, den militärischen Abschirmdienst oder den Bundesnachrichtendienst. Eine der Verfassungsbeschwerden greift darüber hinaus § 14 BKAG an, der die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt in das Ausland regelt.
– § 20w BKAG enthält Benachrichtigungspflichten nach Abschluss der Maßnahme.
– Schließlich werden die Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Rasterfahndung (§20j BKAG) und zur Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten (§ 20m BKAG) angegriffen.