Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die
überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zur
Entscheidung angenommen. Dies folgt aus einem Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 13. August 2012. In Anbetracht des Rechts der
Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz begegnet zwar die
Untätigkeit des Sozialgerichts über einen Zeitraum von 30 Monaten
erheblichen Bedenken. Allerdings besteht mangels Wiederholungsgefahr
kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine überlange Dauer des –
mittlerweile abgeschlossenen – Verfahrens durch das
Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen.