Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei der Videoüberwachung von
1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen,
oder
2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs,
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort
aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.“