30.10.2013 - 11:43 [ Berliner Energietisch ]

Entwurf eines Gesetzes für die demokratische, ökologische und soziale Energieversorgung in Berlin (EnergieVG)

§ 1 Rechtsform und Sitz
(1) Das Land Berlin errichtet zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben für die Energieversorgung rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts mit Namen
1. Berliner Stadtwerke (Stadtwerke),
2. Berliner Netzgesellschaft (Netzgesellschaft).
(2) Der Sitz der Anstalten ist Berlin.
(3) Die Rechtsaufsicht wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.

§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Die Stadtwerke tragen dazu bei, dass langfristig die Energieversorgung Berlins zu 100 Prozent auf der Grundlage dezentral erzeugter erneuerbarer Energien erfolgt. Die Stadtwerke haben die Aufgabe, die Einwohnerinnen und Einwohner Berlins mit Energie zu versorgen und Energiearmut entgegenzuwirken.
Energiearmut ist der mangelnde Zugang zu bezahlbaren und zuverlässigen Energiedienstleistungen. Aufgaben der Stadtwerke als integrierter Energiedienstleister sind vor allem der Aufbau von Produktions- und Vertriebskapazitäten für erneuerbare Energien und die Nutzung von Energieeinsparkapazitäten.
2) Die Stadtwerke produzieren und vertreiben vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 zu 100 Prozent erneuerbare Energie. Dazu bauen die Stadtwerke dezentrale Erzeugungskapazitäten auf Basis erneuerbarer Energien auf und weiten diese sukzessive aus. Für einen Übergangszeitraum können die Stadtwerke zusätzlich
hocheffiziente dezentrale KWK-Anlagen (Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent) einsetzen, die zu einem größtmöglichen Anteil mit nachhaltig erzeugten, erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Energieerzeugungskapazitäten anderer öffentlicher Unternehmen Berlins bzw. von Unternehmen, an denen das Land Berlin beteiligt ist, können in die Stadtwerke integriert werden. Die Finanzierung sowie Produktion und Vertrieb von Energie aus Atom- und Kohlekraftwerken ist ausgeschlossen.