2…Der Deutsche Bundestag erwartet aus verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und ökonomischen Gründen, dass gemeinsam finanzierte oder garantierte Schuldenankaufprogramme ausgeschlossen werden…
6. Es muss klargestellt werden, dass der neue Artikel 136 Absatz 3 AEUV das „Bailout-Verbot“ des Artikels 125 AEUV in keiner Weise einschränkt…
7. Die Position der Bundesregierung zur Auslösung des nach Artikel 136 AEUV zu schaffenden ESM bedarf einer Information und Einwilligung des Deutschen Bundestages. Das Weitere regelt der Deutsche Bundestag im Rahmen seiner Organisationshoheit. Die Errichtung und Ausgestaltung des ESM bedürfen der Umsetzung durch Bundesgesetz.