Dieses will weiterhin nicht akzeptieren, dass die fast 40jährige geheimdienstliche Überwachung Gössners im Hinblick auf seine journalistische Arbeit, aber auch seine rechtsberatende Tätigkeit im parlamentarischen Raum sowie seine menschrechtspolitische Arbeit im Vorstand der Liga „als schwerwiegender Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen zu bewerten“ ist, wie das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom Februar 2011 festgestellt hatte. Dabei komme für den Kläger erschwerend hinzu, so das Gericht, dass vor allem bei Recherchen in seinem Haupttätigkeitsfeld “Innere Sicherheit” eine „besondere Vertrauensbasis zu Auskunftspersonen nötig ist, die durch eine Beobachtung seitens des Verfassungsschutzes erheblich tangiert wird“. Das Verwaltungsgericht Köln billigte Rolf Gössner ein „Rehabilitierungsinteresse“ zu.
Gegen dieses Urteil beantragte das in erster Instanz vollständig unterlegene Bundesamt für Verfassungsschutz die Berufung, die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nach einer rekordverdächtigen Prüfzeit von fast fünf Jahren vor kurzem zugelassen hat (siehe die folgende Pressemitteilung von Gössners Rechtsanwalt Dr. Udo Kauß, Freiburg).